AGB
1. Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Toel Recycling AG, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.
1.2 Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Toel Recycling AG ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.
1.3 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind werden besonders berechnet.
1.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Mass- und Leistungsangaben und dergleichen, sind nur annäherungsweise zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An allen Angebotsunterlagen behält sich die Toel Recycling AG Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur mit deren Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
1.5 Der Besteller hat die Toel Recycling AG auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Unfallverhütung.
2. Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers.
2.2 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von der Toel Recycling AG nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten bzw. zu verrechnen.
2.3 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, welche die Toel Recycling AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
2.4 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist die Toel Recycling AG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgend einem Grund im Rückstand, oder muss die Toel Recycling aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist die Toel Recycling AG ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten. Die Toel Recycling AG ist zudem berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
2.5 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeiten einen Zins von 5% zu entrichten. Der Besteller hat der Toel Recycling AG als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten.
. Lieferung
3.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
3.3 Die Toel Recycling AG ist berechtigt Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn die Toel Recycling AG die Angaben, welche sie für die Erfüllung des Vertrags benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht.
b) wenn Hindernisse auftreten, welche die Toel Recycling AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise höhere Gewalt, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen.
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
3.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff 3.1 bis 3.3 sind analog anwendbar.
3.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche, insbesondere Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Toel Recycling AG, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
4. Nutzen und Gefahr
4.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
4.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, welche die Toel Recycling AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglichen für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
5. Prüfung und Abnahme der Lieferungen/Montageleistungen
5.1 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist, spätestens nach 3 Tagen, zu prüfen und der Toel Recycling AG allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
5.2 Die Toel Recycling AG hat die ihr gemäss Ziff. 5.1 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.
5.3 Eine gesonderte Abnahmeprüfung unter Beizug der Toel Recycling AG wird durchgeführt, sofern eine solche im Vorhinein vereinbart wurde.
5.4 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
a) wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, welche die Toel Recycling AG nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann
b) wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein
c) wenn der Besteller sich weigert ein aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen
d) sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen der Toel Recycling AG nutzt
5.5 Wegen der Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 6.1 bis Ziff. 6.5 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten. Übernimmt die Toel Recycling AG Montageleistungen oder Montageüberwachungen, so finden darauf ergänzend die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VSM) Anwendung.
6. Gewährleistung, Haftung für Mängel
6.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate oder 1000 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst erreicht wird. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, welche die Toel Recycling AG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungspflicht spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungspflicht neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen, die vom Hersteller vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten nicht durchgeführt und dokumentiert, nicht Originalteile des Herstellers verwendet werden oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der Toel Recycling AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
6.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Die Toel Recycling AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderungen des Bestellers alle Teile der Lieferungen der Toel Recycling AG, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Montagearbeit am Eigentum des Bestellers entstehen, haftet die Toel Recycling AG nur bei Vorsatz oder grobem Verschulen des eigenen Servicetechnikers. Jede weitergehende Haftung, auch für indirekte Schäden wie Verluste oder Betriebsausfälle oder entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen. Wird die Montagearbeit durch einen Umstand, den die Toel Recycling AG nicht zu vertreten hat, gestört oder unterbrochen, so gehen alle dadurch entstandenen Kosten (auch für Wartezeiten) zu Lasten des Bestellers. Dies trifft auch dann zu, wenn Störungen an vor- oder nachgeschalteten Fremdaggregaten auftreten, auch wenn der Servicetechniker der Toel Recycling AG mit dem Zusammenschluss und Aufbau beauftragt wurde.
6.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längst bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.
6.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung der Toel Recycling AG ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der Toel Recycling AG ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche die Toel Recycling AG nicht vertreten kann.
6.5 Lieferung und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt die Toel Recycling AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungspflichten der betreffenden Unterlieferanten.
6.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 6.1 bis 6.5 ausdrücklich genannten.
6.7 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die Toel Recycling AG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
7. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
7.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- und Nichterfüllung, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen der Toel Recycling AG unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens der Toel Recycling AG unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurückzutreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückzufordern.
7.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Abschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 9, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
8. Vertragsauflösung durch den Lieferanten
8.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen der Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten der Toel Recycling AG erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit oder Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Toel Recycling AG das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
8.2 Will die Toel Recycling AG von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat die Toel Recycling AG Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzanspruches des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
9. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Toel Recycling AG, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
10. Rückgriffsrecht des Lieferanten
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde die Toel Recycling AG in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
11. Salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.
12. Gerichtstand und anwendbares Recht
12.1 Gerichtsstand für den Besteller und die Toel Recycling AG ist der Sitz der Toel Recycling AG. Die Toel Recycling AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
12.2 Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen
schweizerischen Recht.
